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Einem Spielwarenfachmarkt kann vom Vermieter nicht der Verkauf von Silvesterfeuerwerk mit dem Hinweis untersagt werden, dass das Geschäft ausschließlich Spielzeug verkaufen dürfe. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder sondern auch Erwachsene spielen. Ein Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Somit sind Feuerwerkskörper als Spielzeug anzusehen. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Der Vermieter (Kläger) des zugrunde liegenden Falls wollte einem Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) untersagen lassen, Silvester-Feuerwerkskörper verkaufen zu dürfen, da er der Meinung war, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich
Das Gericht Landgericht Magdeburg entschied jedoch, dass Silvesterfeuerwerkskörper als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10344
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