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Ein Feuerwerkskörper ist kein "unbemannter Flugkörper". Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Besitzer eines Wohn- und Geschäftshauses Schadenersatz für eine - durch einen Feuerwerkskörper zerbrochene - Schaufensterscheibe von seiner Wohngebäudeversicherung. In den Versicherungsbedingungen stand, dass auch Schäden durch unbemannte Flugkörper ersetzt werden. Die Versicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Daher verklagte der Geschäftsmann die Versicherung.
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass ein Silvesterknaller kein "unbemannter Flugkörper" sei. Daher könne der Mann nicht verlangen, dass die Versicherung den Schaden ersetze.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2007
Quelle: ra-online
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