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Ist ein Originaltestament nicht mehr auffindbar, so kann dessen Existenz auch durch eine Kopie nachgewiesen werden. Der in der Kopie ausgewiesene Erbe ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass das Originaltestament nicht durch den Erblasser vernichtet und damit widerrufen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im April 2001 ein Erblasser verstarb, konnte erst im März 2011 ein Erbe ausfindig gemacht werden. Der Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers reichte nämlich eine Kopie eines handschriftlichen Testaments ein, welches ihn als Alleinerben auswies. Die Originalurkunde war nicht mehr auffindbar. Der Neffe beantragte aufgrund der Kopie einen
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Neffen. Diesem habe ein Anspruch auf den beantragten
Zwar könne das
Zudem habe die Unauffindbarkeit des Originaltestaments nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht dafür gesprochen, dass es durch den Erblasser vernichtet wurde (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 1866; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 1313 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.1993 - 3 Wx 443/93 = NJW-RR 1994, 142).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/FamRZ 2013, 246/rb)
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Dokument-Nr. 18329
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