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Die private Kopie eines Testaments ist gemäß § 348 FamFG zu eröffnen, wenn das Testament im Original nicht mehr vorhanden ist. Im Eröffnungsverfahren findet keine Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kopie statt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 reichte eine Witwe eine
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Witwe. Die Testamentskopie sei zu eröffnen. Da die Erbfolge auch auf der Grundlage von nur noch in Kopien vorhandenen Testamenten festgestellt werden könne, sei konsequenterweise auch die
Ob ein Schriftstück den materiell-rechtlichen Anforderungen an einer wirksamen Verfügung von Todes wegen genügt, sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts im Eröffnungsverfahren nicht zu prüfen. Es finde nur eine summarische Plausibilitätsprüfung dahingehend statt, ob sich das Schriftstück nach Form und Inhalt als Verfügung von Todes wegen darstellen kann. Aus diesem Grund, sei auch eine
Die Ansicht werde auch dadurch unterstützt, so das Oberlandesgericht, dass auch offensichtlich formunwirksame Testamente zu eröffnen sind, da sie möglicherweise als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblasserwillens in Betracht kommen können. Diese Erwägung gelte auch für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32250
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