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Betritt ein Fußgänger bewusst eine vereinzelte Glatteisstelle und rutscht aus, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn in diesem Fall liegt ein haftungsausschließendes Mitverschulden vor. Zudem begründet eine vereinzelte Glatteisstelle keine Streupflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 rutschte eine Frau auf einer vereinzelten Glatteisstelle aus und verletze sich. Der Unfall passierte als sie das Tor zum Grundstück ihrer Arbeitsstelle früh morgens kurz vor 7 Uhr öffnen wollte. Nach ihren Angaben musste sie dabei die unbestreute Eisstelle betreten, die sich in der Mitte des Tores befand. Obwohl sie äußerst vorsichtig gewesen sei, sei sie ausgerutscht. Die Eisfläche bildete sich, weil dort durch in einer Senke befindliches Regen- oder Schmelzwasser gefror. Die Frau klagte schließlich gegen die Eigentümerin des Grundstücks wegen Verletzung der
Das Landgericht Dessau-Roßlau wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte ihre Streu- und
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der Beklagten sei keine Verletzung der
Zudem sei der Klägerin ein haftungsausschließendes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25310
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