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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2013
6 O 205/12 -

Kein Schadens­ersatz­anspruch aufgrund Glatteisunfalls bei alternativ vorliegendem gestreuten Weg

Weit überwiegendes Mitverschulden des Stürzenden

Stürzt eine Passantin auf dem Weg zur Arbeit aufgrund von Schnee- und Eisglätte, so steht ihr dann kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, wenn ihr ein gestreuter und geräumter Weg ohne Zeitverzögerung zur Verfügung stand. In diesem Fall beruht der Glatteisunfall auf ein weit überwiegendes Mitverschulden der Passantin. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich eine 36-jährige Fußgängerin früh morgens an einem Tag im Dezember 2010 auf dem Weg zur Arbeit. Obwohl ihr ein gestreuter und geräumter Weg zur Verfügung stand, entschied sie sich ihren üblichen Arbeitsweg einzuschlagen, der entlang einer Wohnungseigentumsanlage führte. Dieser war jedoch weder gestreut noch geräumt. Dies erkannte die Fußgängerin auch. Mögliche Bedenken wies sie aber beiseite, da sie bereits am Vorabend den eis- und schneeglatten Weg gefahrlos passiert hatte. Diesmal stürzte die Passantin jedoch und zog sich dabei eine schwere Verletzung am rechten Unterschenkel zu. Sie klagte daher gegen die winterdienstpflichtige Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Denn unabhängig von der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Pflicht zur Streuung und Räumung des Weges verletzt habe, sei der Fußgängerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzulasten gewesen. Dieses habe eine eventuelle Pflichtverletzung der Wohnungseigentümergemeinschaft vollständig zurücktreten lassen.

Weit überwiegendes Mitverschulden der Fußgängerin

Das Mitverschulden habe nach Auffassung des Landgerichts darin gelegen, dass die Fußgängerin trotz eines vorhandenen geräumten und gestreuten Alternativweges den gefahrvolleren Weg wählte. Der Alternativweg sei nicht wesentlich länger gewesen, als der übliche Weg entlang der Wohneigentumsanlage. Dass die Fußgängerin am Vorabend nicht gerutscht oder geschlittert war, habe sie nicht entlastet. Es sei nicht einzusehen, warum sie, nachdem sie den Weg am Vortag schadlos überstanden hatte, trotz der nach wie vor bestehenden Glätte und durch den Schnee unklaren Lage das volle Risiko nochmals am nächsten Morgen übernahm. Gerade mit der Häufigkeit, mit der sich jemand einer gleichbleibenden Gefahr aussetze, erhöhe sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr verwirkliche.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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