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Verweigert der Eigentümer eines Nachbargrundstücks das schwenken eines Baukrans über das Grundstück, so muss der Berechtigte zur Durchsetzung seines Hammerschlags- und Leiterrechts jedenfalls in Bayern eine Duldungsklage erheben. Er ist nicht berechtigt, eigenmächtig zur Selbsthilfe zu greifen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines in Bayern liegenden Grundstücks wollte im Jahr 2020 damit beginnen auf seinen Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage zu errichten. Dazu war es erforderlich, dass ein
Das Landgericht München II wies den Eilantrag der Nachbarin ab. Diese müsse ein Überschwenken ihres Grundstückes ohne Last gemäß § 905 Satz 2 BGB dulden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Nachbarin.
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Nachbarin. Ihr stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Das Überschwenken des Grundstücks der Nachbarin falle - ob mit oder ohne Last - unter dem Hammerschlag- und Leiterrechts gemäß Art. 46b Abs. 1 Bay AGBGB. Danach sei der Bauherr und die Baufirma nach
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29820
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