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Wenn bei einem großstädtischen Bauvorhaben ein Grundstück von einem leeren Kranausleger überschwenkt wird, muss der Eigentümer dies hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Eigentümer eines mit einem 19m hohen Gebäude bebauten Grundstücks dagegen, dass zwei auf dem angrenzenden Grundstück aufgestellte Kräne in einer Höhe von 44 und 64 Metern über sein Gebäude schwenkten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Bauherrn Recht. Der Nachbar werde durch die Kräne nicht durch
Eine
Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei großstädtischen Bauvorhaben ein Überschwenken eines oder mehrerer
Für eine
Das Oberlandesgericht Düsseldorf machte deutlich, dass es vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran hätte, eine
Im vorliegenden Streitfall würden jedoch unstreitig keine Lasten über dem Grundstück des Nachbarn transportiert, weil diese während des Überschwenkens an den Turm herangefahren werden. Etwaige Befürchtungen, dass dennoch von den Schwenkarmen Gefahren ausgehen, würden aber dann von verständigen Personen nicht mehr geteilt.
So sei es jedenfalls aus der Sicht eines verständigen Nutzers des Grundstücks des Nachbarn eher wahrscheinlich, dass ein Kran umstürze, als dass der Schwenkarm abbreche. Den Kran müsse der Nachbar nach allem dulden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2007
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/pt)
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Dokument-Nr. 4357
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