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Beabsichtigt ein Bauunternehmer die zwangsweise Eintragung einer Sicherungshypothek, so ist er zur vollständigen Einsichtnahme im Grundbuch berechtigt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Eintragung der Sicherungshypothek überhaupt möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bauunternehmerin errichtete für die Eheleute R. auf einem
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall zunächst aus, dass die beabsichtigte
Trotz der fehlenden rechtlichen Identität habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf
In diesem Zusammenhang sei es nicht darauf angekommen, so das Oberlandesgericht, ob die verlangte Einsichtnahme die wirtschaftliche Identität begründen konnte und somit die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht München, eingesandt durch RA Dirk Carlos Kräutle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20628
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