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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.02.2015
34 Wx 43/15 -

Beabsichtigte Eintragung einer Sicherungshypothek berechtigt zur vollständigen Einsichtnahme des Grundbuchs

Rechtliche Möglichkeit der Hypotheken­eintragung in diesem Zusammenhang unerheblich

Beabsichtigt ein Bauunternehmer die zwangsweise Eintragung einer Sicherungshypothek, so ist er zur vollständigen Einsichtnahme im Grundbuch berechtigt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Eintragung der Sicherungshypothek überhaupt möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bauunternehmerin errichtete für die Eheleute R. auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage zu einem Preis von rund 40.000 Euro. Zur Sicherung der Forderung beabsichtigte sie die Eintragung einer Vormerkung zur Bewilligung einer Sicherungshypothek. Zuvor beantragte die Bauunternehmerin jedoch beim Grundbuchamt einen vollständigen beglaubigten Grundbuchauszug. Daraus ließ sich erkennen, dass es zu einem Eigentümerwechsel gekommen war. Ursprünglich war Frau R. Eigentümerin des Grundstücks, nunmehr war es jedoch eine R. Familien KG. Die Bauunternehmerin verlangte daher noch eine Kopie des Vertrags über den Eigentümerwechsel (Auflassungsvertrag) sowie des Gesellschaftsvertrags der KG. Dies verweigerte jedoch das Grundbuchamt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bauunternehmerin.

Beabsichtigte Eintragung einer Sicherungshypothek rechtfertigt Grundbucheinsicht

Das Oberlandesgericht München führte zum Fall zunächst aus, dass die beabsichtigte Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme des Grundbuchs sowie sämtlicher in Bezug genommener Urkunden darstellt. Voraussetzung für eine solche Hypothek sei aber die rechtliche Identität zwischen Auftraggeber der Bauleistung und Eigentümer des Grundstücks. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Bauvertrag habe die Eheleute R. als Auftraggeber ausgewiesen. Eigentümerin des Grundstücks sei aber die R. Familien KG gewesen.

Anspruch auf Einsicht des Auflassungsvertrags sowie des Gesellschaftsvertrags bestand dennoch

Trotz der fehlenden rechtlichen Identität habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf Einsicht in den Auflassungs- und Gesellschaftsvertrag bestanden. Denn die Bauunternehmerin habe angesichts des äußeren Bilds eine gleichbleibende wirtschaftliche Identität zwischen Auftraggeber und Eigentümerin und somit eine Haftung der neuen Eigentümerin für die Verpflichtungen der alten Eigentümerin angenommen. Dieses äußere Bild der wirtschaftlichen Identität hätte durch den Auflassungs- sowie Gesellschaftsvertrag bestätigt werden können. Daher habe ein berechtigtes Interesse an der Einsichtsnahme bestanden.

Rechtliche Möglichkeit der Hypothekeneintragung in diesem Zusammenhang unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es nicht darauf angekommen, so das Oberlandesgericht, ob die verlangte Einsichtnahme die wirtschaftliche Identität begründen konnte und somit die Eintragung der Sicherungshypothek rechtlich möglich war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht München, eingesandt durch RA Dirk Carlos Kräutle, ra-online (vt/rb)

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