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Einem Makler steht kein Einsichtsrecht in die Grundakten eines Grundbuchs zu, um den Kaufpreis eines Grundstücks zu erfahren und auf dieser Grundlage seine Provision zu berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Oberlandesgericht Dresden verneinte ein Einsichtsrecht des Maklers. Allein die beabsichtigte Kenntniserlangung des Kaufpreises stelle kein
Da eine Einsicht in die Grundakten das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien in erheblichen Maße berühre, sei zur Rechtfertigung dieses erheblichen Grundrechtseingriffs eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses erforderlich. Insofern müsse ein verständiges, gegebenenfalls auch bloß wirtschaftliches Interesse vorliegen. Dies gelte umso mehr, wenn man beachte, dass keine Anhörung stattfindet und kein Beschwerderecht gegen die Gewähr der Einsicht besteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/Rpfleger 2010, 209/rb)
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Dokument-Nr. 17276
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