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Ordnet ein Gericht zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an, dass dieser sein Erbrochenes zwecks Untersuchung aufzubewahren habe, so liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Eine solche Anordnung ist daher rechtswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Angeklagten wurde seit September 2012 vor dem Landgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung verhandelt. Als es um die
Das Oberlandesgericht München hielt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: ra-online, OLG München (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17018
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