wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.03.2015
3 Ws (B) 58/15, 3 Ws (B) 58/15 - 162 Ss 11/15 -

Name und Anschrift des Attest ausstellenden Arztes genügt für weitere Aufklärung über behauptete Verhandlungs­unfähig­keit

Ermittlung der Telefonnummer des Arztes unproblematisch möglich

Legt der Betroffene eines Bußgeldbescheids gegen diesen Einspruch ein und bleibt er der anschließenden Hauptverhandlung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes fern, so kann dies für ein entschuldigtes Fernbleiben sprechen. Das Gericht kann nicht allein deshalb, weil auf dem Attest keine Telefonnummer steht und somit Rückfragen angeblich nicht möglich sind, von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen. Insofern genügen die auf dem Attest stehende Anschrift sowie der Name des Arztes, um die Telefonnummer zu ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Betroffener im Juli 2014 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid. Den Vorwurf hielt er jedoch für unbegründet und legte daher Einspruch gegen den Bescheid ein. Der anschließenden Hauptverhandlung blieb der Betroffene jedoch fern, so dass das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch wegen eines unentschuldigten Fernbleibens verwarf. Der Betroffene akzeptierte dies jedoch nicht. Er verwies auf das vorgelegte Attest seines Zahnarztes, woraus sich ergab, dass der Betroffene wegen eines "Abzess regio 26.27" verhandlungsunfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hielt dies hingegen für zweifelhaft. Da eine Rückfrage beim Arzt aufgrund der fehlenden angegebenen Telefonnummer nicht möglich gewesen sei und somit die Zweifel nicht haben ausgeräumt werden können, ging das Amtsgericht von einem unentschuldigten Fernbleiben aus. Gegen diese Entscheidung legte der betroffene Rechtsmittel ein.

Verwerfung des Einspruchs war unzulässig

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Amtsgericht habe nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen und somit den Einspruch verwerfen dürfen. Denn soweit Anhaltspunkte für eine Entschuldigung vorliegen, müsse das Gericht diesen Nachgehen und sich die Überzeugung verschaffen, ob das Fernbleiben genügend entschuldigt war. Dem sei das Amtsgericht aber nicht nachgekommen.

Unzumutbarkeit des Erscheinens aufgrund Erkrankung genügt als Entschuldigung

Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass ein Fernbleiben dann entschuldigt sei, wenn zum einen Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen und dem Betroffenen infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist und zum anderen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausgegangen ist, dass ihm ein Erscheinen nicht zuzumuten sei. Beide Möglichkeiten haben im vorliegenden Fall bestanden.

Anhaltspunkte für Entschuldigung lagen angesichts des ärztlichen Attestes vor

Nach Auffassung des Kammergerichts haben angesichts des ärztlichen Attestes Anhaltspunkte für eine mögliche genügende Entschuldigung vorgelegen. Soweit das Amtsgericht anführte, dass eine Rückfrage beim Zahnarzt aufgrund der fehlenden Telefonnummer nicht möglich gewesen sei, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Da sich aus dem Attest sowohl der Name des Arztes als auch seine Anschrift ergaben, wäre es dem Amtsgericht möglich gewesen, die Telefonnummer zu ermitteln und den Arzt zur Schwere der Erkrankung des Betroffenen zu befragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/KG-Berlin_3-Ws-B-58153-Ws-B-5815-162-Ss-1115_Name-und-Anschrift-des-Attest-ausstellenden-Arztes-genuegt-fuer-weitere-Aufklaerung-ueber-behauptete-Verhandlungsunfaehigkeit~N21106

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21106 Dokument-Nr. 21106

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.