kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Äußert sich eine Person öffentlich bei Facebook kritisch über Flüchtlinge, so darf eine Zeitung diesen Beitrag zwar veröffentlichen. Unzulässig ist aber die Veröffentlichung des Fotos und des Namens der Person ohne deren Zustimmung. Der Person steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Facebook-Nutzerin mittels eines Eintrags kritisch über Flüchtlinge geäußert. Eine
Das Landgericht München I wies die Klage ab. Die Veröffentlichung des Fotos sei nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zulässig. Gegen diese Entscheidung legte die Facebook-Nutzerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Facebook-Nutzerin und hob daher die Entscheidung des Landesgerichts auf. Ihr stehe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung zu.
Die Facebook-Nutzerin habe weder ausdrücklich noch konkludent in die Bildveröffentlichung eingewilligt, so das Oberlandesgericht. Es liege somit ein Verstoß gegen § 22 Satz 1 KUG vor. Allein aus der Einstellung des Fotos auf
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Einwilligung der Facebook-Nutzerin in die Bildveröffentlichung nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unerheblich. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schaue gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.
Zwar sei die Veröffentlichung des Eintrags nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Denn die Facebook-Nutzerin habe sich mit ihrer Äußerung bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und dürfe sich daher nicht wundern, wenn diese Äußerung von Medien aufgegriffen werde. Jedoch bestehe kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des mit dem Namen versehenen Fotos der Facebook-Nutzerin. Es sei nicht erkennbar, welche Bedeutung es für eine sachbezogene Erörterung der in der Flüchtlingsdebatte in einem Interneteintrag geäußerten Meinung einer beliebigen Person habe könne, wenn die Leser der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 871/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Muenchen_29-U-36816_Zeitung-darf-kritischen-Facebook-Eintrag-einer-Person-nicht-mit-deren-Foto-und-Namen-veroeffentlichen~N25928
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 25928
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.