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Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2012
158 C 28716/11 -

Private Fotos auf Facebook: Veröffentlichung in der Zeitung von nicht der Öffentlichkeit bestimmten Fotos stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar

Betroffene Person hat Anspruch auf Geldentschädigung

Die Veröffentlichung von Fotos, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Diese hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Ehemann wegen mehrerer Vergewaltigungen angeklagt und im August 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Über den Prozess berichtete eine Tageszeitung. Diese veröffentlichte im Rahmen der Berichterstattung mehrere ungepixelte Fotos des Angeklagten Ehemanns. Auf diesen waren teilwiese die Ehefrau zu sehen. Zwar wurde sie gepixelt, dennoch konnte man sie erkennen. Die Fotos stammten vom Facebook-Account der Ehefrau und waren Urlaubs- und Freizeitfotos. Darüber hinaus waren sie nicht öffentlich zugänglich. Ihrer Meinung nach sei sie durch die Veröffentlichung der Fotos in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Sie verlangte daher von der Tageszeitung Zahlung einer Geldentschädigung.

Anspruch auf Geldentschädigung bestand

Das Amtsgericht München gab der Ehefrau recht. Ihr habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.200 € zugestanden. Denn durch die Veröffentlichung der Lichtbilder und der unzureichenden Verpixelung ihres Gesichts habe die Tageszeitung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Ehefrau verletzt. Der Anspruch auf eine Geldentschädigung als Ausgleich für eine erlittene Persönlichkeitsverletzung aufgrund einer rechtwidrigen Medienberichterstattung habe seine Gründe darin, dass sonst die Beeinträchtigung dieses Rechts ohne Rechtsschutz da stehen und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit nicht erreicht würde (vgl. BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 = NJW 1995, 861).

Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts lag vor

Die Zuerkennung einer Geldentschädigung setze aber voraus, so das Amtsgericht weiter, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend ist. Dies sei hier der Fall gewesen. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass die Fotos aus der Privat- und Intimsphäre der Ehefrau stammten und nicht für eine Veröffentlichung vorgesehen waren. Außerdem seien die Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Vergewaltigungsprozess ihres Ehemanns erfolgt. Daher hätte der Eindruck entstehen können, dass sie trotz seiner Taten sorglos mit ihm Urlaub machte und weiter zu ihm hält. Zudem durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Tageszeitung lediglich darauf angekommen sei durch die Berichterstattung ihren Umsatz zu steigern.

Ehefrau war keine relative Person der Zeitgeschichte

Die Ehefrau sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine relative Person der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn man ihrem Ehemann als Angeklagten in einem außergewöhnlichen Strafprozess als eine solche Person ansehen würde. Damit habe keine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt (§ 22 KUG) vorgelegen. Die Veröffentlichung sei somit rechtswidrig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/CR 2013, 128/rb)

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