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Die Veröffentlichung von Fotos, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Diese hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Ehemann wegen mehrerer Vergewaltigungen angeklagt und im August 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Über den Prozess berichtete eine
Das Amtsgericht München gab der Ehefrau recht. Ihr habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer
Die Zuerkennung einer
Die Ehefrau sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/CR 2013, 128/rb)
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Dokument-Nr. 15371
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