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Richtet sich eine mediale Berichterstattung auf die öffentliche Anprangerung einzelner Personen, so ist es unzulässig, die Fotos der Personen im Rahmen der Berichterstattung zu veröffentlichen. Der betroffenen Person steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 äußerte sich eine Frau über
Das Landgericht München I verneinte zwar einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, gab aber der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Bild-Zeitung.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Bild-Zeitung zurück. Der Frau stehe der Anspruch auf Unterlassung zu, da die Bildveröffentlichung im Rahmen der
Die Frau habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts weder ausdrücklich noch stillschweigend gemäß § 22 Satz 1 KUG in die Veröffentlichung ihres Profil-Bildes eingewilligt. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass das
Zwar sei eine Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG im Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, so das Oberlandesgericht. Die Bild-Zeitung habe zudem im Rahmen ihrer Informations- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt. Ferner habe sich die Frau durch den Facebook-Eintrag bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und damit Veranlassung dazu gegeben, dass die Bild-Zeitung diese Äußerung in ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26269
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