wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.09.2011
29 U 1747/11 -

Google-"Snippets": Suchergebnisse ("Snippets") haben keinen eigenen Aussageinhalt

Das gleiche gilt für die Ergänzungssuchbegriffe (Autocomplete-Funktion)

Die bei einer Suchmaschine erscheinenden Suchergebnisse und Suchvorschläge stellen keine eigene Aussage des Suchmaschinenbetreibers dar. Es werden nur fremde Inhalte angezeigt. Daher bestehen keine Ansprüche auf Unterlassen der Anzeige bestimmter Suchergebnisse und -vorschläge gegen einen Suchmaschinenbetreiber. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bot die Antragstellerin im Internet ein Online-Branchenbuch für Firmen an. Gab man den Namen der Antragstellerin als Suchbegriff bei Google ein, erschienen als Suchvorschläge im Rahmen der Autovervollständigung folgende Wörter: Betrug und Abzocke. Als Suchergebnisse wurde die Begriffe "Adressbuchschwindel" und "Adressbuchbetrug" angezeigt. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes. Das Landgericht München I erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin legte daraufhin Berufung ein.

Suchergebnisse begründen keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche

Das Oberlandesgericht München gab der Antragsgegnerin Recht. Der Antragstellerin habe keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zugestanden. Die Antragsgegnerin habe durch die automatisierte Generierung und Anzeige der Suchergebniseinträge weder als Täterin noch als Teilnehmerin die Merkmale eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes erfüllt. Denn sie mache in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen. Dadurch mache sie sich die fremden Inhalte nicht zu eigen. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine bereits aufgrund des maschinellen Charakters der Suchmaschine klar sei, dass sich nicht Google selbst äußere, sondern lediglich fremde Inhalte wiedergegeben werden (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - 3 U 67/11).

Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht erforderlich, dass sich die Antragsgegnerin inhaltlich von den angezeigten Suchergebnissen distanziere. Dies ergebe sich nämlich bereits aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen, denn die Suchmaschine durchsuche eine riesige Menge von Daten, welche sich ständig ändern und deren Umfang in hohem Tempo täglich immer weiter anwächst und welche inhaltlich nicht zur Disposition der Suchmaschine stehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - 3 U 67/11).

Suchvorschläge begründen ebenfalls keine Unterlassungsansprüche

Ein Wettbewerbsverstoß wegen der angezeigten Suchvorschläge liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenso nicht vor, so dass Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Die im Rahmen der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchvorschläge seien auch nur Ergebnis eines vollständig automatisierten Verfahrens. Dieses knüpfe insbesondere an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet. Es werden wiederum nicht eigene Inhalte der Antragsgegnerin, sondern fremde Inhalte, angezeigt. Es finde lediglich eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Wörtern statt. Daraus entnehme der Durchschnittsnutzer keine inhaltliche Aussage der Antragsgegnerin.

Keine Unterlassungsansprüche wegen deliktischer Verletzung von Rechten

Es habe der Antragstellerin die Unterlassungsansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der Verletzung des Persönlichkeitsrecht, der Kreditgefährdung und der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zugestanden. Denn zum einen habe die Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin, wie oben erwähnt, keine unlauteren Handlungen vorgenommen.

Zum anderen scheide eine Verletzung etwaiger Prüfpflichten der Antragsgegnerin aus. Denn die Betreiber der Internetseiten, auf die Google durch die Suchergebnisse hinweise, habe die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Den Betreibern der Internetseiten stehe das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu. Es habe auch keine Schmähkritik vorgelegen. Denn die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Antragstellerin habe im Vordergrund gestanden. Es sei diesbezüglich zu beachten gewesen, dass bereits durch zwei Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, der Antragstellerin ein unlauteres Geschäftsgebaren attestiert wurde.

Kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Unterlassungsansprüche lagen ebenso nicht vor

Das Oberlandesgericht führte schließlich aus, dass kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§§ 15, 5 Abs. 2 MarkenG) sowie namensrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 12 BGB) nicht bestanden.

Die Antragsgegnerin sei entsprechend der obigen Ausführungen nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer rechtsverletzenden Handlung zu Lasten der Antragstellerin anzusehen. Außerdem werde das Unternehmenskennzeichen bzw. Namenskennzeichen der Antragstellerin in den Suchergebniseinträgen und in den Suchvorschlägen rein beschreibend verwendet. Überdies sei eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen gewesen. Denn auf den Internetseiten, auf die Google hingewiesen habe, finde offensichtlich eine ernst gemeinte, kritische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Geschäftsgebaren statt. Dass die Nutzer annehmen könnten, dass es sich um Internetseiten der Antragstellerin selbst gehandelt habe, sei daher ausgeschlossen.

der Leitsatz

1. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchergebnisse, die von der Suchmaschine als Textfragmente generiert und angezeigt werden.

2. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchvorschläge, die von der Suchmaschine im Rahmen einer sog. Autocomplete- und einer sog. Verfeinerungsfunktion, insbesondere anknüpfend an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet oder andere statistische Merkmale, generiert und angezeigt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 07.04.2011
    [Aktenzeichen: 4 HK O 14409/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Muenchen_29-U-174711_Google-Snippets-Suchergebnisse-Snippets-haben-keinen-eigenen-Aussageinhalt~N14769

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14769 Dokument-Nr. 14769

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.