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Wird die Aussage auf einer verlinkten Seite durch die automatische Zusammenfassung von Suchergebnissen derart sinnentstellt, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, so kann der Verletzte erfolgreich ein Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies hat das Kammergericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall beantragte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung gegen Google. Der Antragsteller war Journalist und Sachbuchautor, der sowohl im Fernsehen als auch auf Bühnen auftrat. Mit der einstweiligen Verfügung begehrte der Antragsteller das Unterlassen der Verbreitung folgenden Inhalts, der bei Eingabe des Namens des Antragstellers auf der Internetsuchmaschine Google erschien:
"Eklat - Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab…Aber ein sichtlich verwirrter Bastian Sick und ein besserwisserisches Publikum verwandelten den sprachkritischen Abstand in ein… www.welt.de/.../Eklat_Bastian_Sick_tritt_unter_Buhrufen_ab.html - Im Cache - Ähnlich".
Hierbei handelte es sich um eine
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Antragstellers. Diesem habe ein
Zwar sei es Google nicht möglich und zuzumuten, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Denn insofern würde ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage gestellt werden. Die Haftung von Google habe deshalb die Verletzung von Prüfungspflichten vorausgesetzt. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei.
Nach Ansicht des KG habe Google ihre Prüfungspflichten verletzt. Denn aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens habe Google hinreichend Anlass gehabt, den automatisch erstellten Inhalt des Beitrages im
Der Antragsteller sei auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, so das KG weiter. Dabei komme es maßgeblich auf den Erklärungsgehalt der
Der objektive
Die
Auf den Schutz der
Dass der Sucheintrag automatisch erstellt wurde, sei nach Ansicht des KG unerheblich. Denn der Wille, eine Aussage mit einem bestimmten Inhalt zu treffen, sei für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht erforderlich.
Weiterhin habe es keine Rolle gespielt, dass der
Die Frage, ob der Durchschnittsnutzer wisse, wie die ihm nach Eingabe von Suchworten präsentierten
Das KG führte schließlich aus, dass sich Google nicht auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14662
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