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Den bei Eingabe eines Suchbegriffes in eine Internet-Suchmaschine durch diese im Rahmen einer automatisierten Vervollständigungsfunktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen kommt kein eigenständiger Aussageinhalt der Suchmaschine bzw. des Betreibers zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall befasste sich die Klägerin mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika. Die Beklagte betrieb eine Internet-Suchmaschine. Dem Internetnutzer wurden bei Eingabe seiner Suchbegriffe in Form von Wortkombinationen verschiedene
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Es bestand weder der geltend gemachte
Welcher
Das Oberlandesgericht hatte bereits Zweifel, ob den Begriffen überhaupt ein solcher
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte eine Entscheidung darüber jedoch dahinstehen. Denn aufgrund der Erfahrungen die Nutzer von Suchmaschinen gewonnen haben, liegt ein Verständnis dahingehend, dass zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen inhaltliche Bezüge hergestellt werden, fern.
Sinn und Zweck einer
Das Oberlandesgericht Köln führte weiter aus, dass die bloße Möglichkeit, dass einzelne Nutzer die Suchergänzungsvorschläge missverstehen, den Anspruch nicht begründen konnte.
Die für die Speicherung fremder Informationen in § 10 Satz 1 TMG vorgesehene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14411
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