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Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will (so genanntes Double-Opt-In-Verfahren) ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Wer ärgert sich nicht über die vielen Emails, die tagtäglich eingehen? Dies ging auch einem Münchner nicht anders, der darüber hinaus auch noch vier verschiedene Emailadressen besaß und somit besonders darunter zu leiden hatte. Als er schließlich an einem Tag vier Emails von der gleichen Person an seine vier Adressen bekam, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht München. Dem Versender der Emails sollte bei Androhung eines Ordnungsgeldes und von Ordnungshaft die Zusendung von Emails untersagt werden. In den betroffenen Emails war die Aufforderung enthalten, innerhalb von vier Tagen einen Bestätigungslink anzuklicken, sofern weitere Emails gewünscht würden. Sollte dies nicht geschehen, würde der Empfänger automatisch von der Versandliste gestrichen werden. Das AG München wies den Antrag zurück.
Eine unzumutbare
Durch einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsanforderung sei sichergestellt, dass weitere Emails nicht mehr zu erwarten seien. Es war daher dem Antragssteller zumutbar, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.
Siehe auch:
E-Mail-Werbung: Unverlangte Zusendung elektronischer Newsletter verstößt gegen die guten Sitten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2007
Quelle: ra-online, AG München (pm)
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Dokument-Nr. 3685
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