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Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte damit ein Ordnungsgeld in Höhe 50.000 Euro wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10. August 2017 den Artikel: "Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei". Zur Bebilderung nutzte sie ein
Am 12. Januar 2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: "...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die
Das Landgericht Frankfurt am Main legte der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auf. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe hier laut Gericht bewusst und gewollt versucht, die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette
(1) 1 Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2 Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 27026
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