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Ein erwachsener Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fährt, haftet bei einem Zusammenstoß mit einem Auto, das aus einer Hofeinfahrt ausfährt allein. In einem derartigen Fall geht die Betriebsgefahr des Autos auf Null zurück. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein erwachsener
Das Amtsgericht Hannover gab dem
Es führte aus, dass ein verbotswidrig auf dem
Bürgersteige seien für Fußgänger und
Selbst, wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtstempos oder einer um Sekundenbruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten (OLG München, ZFSch 1997, 171; Schadenpraxis 1996, 371).
§ 2 Abs. 5 StVO; § 823 BGB (rao)
1. Auf dem Fußweg dürfen gemäß § 2 Abs. 5 StVO nur Kinder bis zu 10 Jahren Fahrrad fahren.
2. Erwachsene Radfahrer, die auf dem Bürgersteig fahren, verhalten sich verbotswidrig. Sie haften daher bei einem Zusammenstoß mit einem Auto, das aus einer Hofeinfahrt ausfährt, allein. In einem derartigen Fall geht die Betriebsgefahr des Autos auf Null zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11702
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