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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.09.2023
19 U 2286/23 e -

Pflicht zur Zahlung von Stornogebühren wegen verfrühten Reiserücktritts während Corona-Pandemie

Zumutbarkeit des Abwartens der weiteren Entwicklung

Wer während der Corona-Pandemie eine Reise verfrüht absagt, kann verpflichtet sein, Stornogebühren zu zahlen. Eine verfrühter Reiserücktritt liegt etwa vor, wenn eine für Januar 2023 geplante Kreuzfahrt im August 2022 storniert wird. Ist der Reisende geimpft, ist es in diesem Fall zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt beginnend im Januar 2023 und leistete darauf eine Anzahlung. Es sollten 50 Reiseziele in 35 Ländern rund um die Welt angefahren werden. Aufgrund der Corona-Pandemie trat der Ehemann im August 2022 von der Reise zurück. Die Reiseveranstalterin machte daraufhin Stornokosten in Höhe von über 5.000 € geltend und behielt diesen Betrag ein. Dies hielt der Ehemann für unzulässig. Er verwies darauf, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen würde. Er klagte schließlich auf Rückzahlung der gesamten Anzahlung. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu. Denn der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung sei nicht gemäß § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwar sei die Corona-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand zu werten, der grundsätzlich geeignet sei, die Durchführung einer Reise erheblich zu beeinträchtigen.

Verfrühter Rücktritt von Kreuzfahrtreise

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Kläger aber verfrüht den Rücktritt von der Reise erklärt. Im August 2022 sei angesichts der nach über zwei Jahren allgemein bekannt rasanten und unvorhersehbaren Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Prognose bis zum Reisebeginn im Januar 2023 äußerst ungewiss, wenn nicht unmöglich gewesen. Es sei dem Kläger vielmehr zumutbar gewesen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Mit zunehmender Zeitnähe zum Reisebeginn sei die Verlässlichkeit der Prognose des Geschehens gestiegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits geimpft waren.

Unwohl- oder Angstgefühle stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar

Rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle eines Reisenden vor einer Krankheit stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar, so das Oberlandesgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 02.05.2023
    [Aktenzeichen: 31 O 15109/22]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 288Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 288

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