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Landgericht Rostock, Urteil vom 21.08.2020
1 O 211/20 -

Kein Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornogebühren bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise wegen Virus-Pandemie

Corona-Pandemie als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB

Tritt ein Reisender wegen einer Virus-Pandemie von einer Kreuzfahrtreise zurück, steht dem Reiseveranstalter gemäß § 651 h Abs. 3 BGB kein Anspruch auf Stornogebühren zu. Jedenfalls die Corona-Pandemie stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für Februar 2020 eine Kreuzfahrt von Singapur nach Hongkong geplant. Aufgrund des sich ausbreitenden Corona-Virus trat das Ehepaar aber zwei Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück. Die Reiseveranstalterin machte daraufhin Stornogebühren geltend. Da das Ehepaar diese für unberechtigt hielten, kam es zu einem Gerichtsverfahren.

Kein Anspruch auf Stornogebühren nach Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie

Das Landgericht Rostock entschied gegen die Reiseveranstalterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Stornogebühren gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Denn nach § 651 h Abs. 3 BGB bestehe der Anspruch nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände haben für den ostasiatischen Raum für den Zeitraum der Kreuzfahrt vorgelegen.

Unzumutbarkeit einer Kreuzfahrtreise ab Ende Januar 2020

Nach den aus der Tagespresse ersichtlichen Gefahrenmomenten einer Virus-Pandemie sei es keinem Reisenden Ende Januar 2020 mehr zumutbar gewesen, so das Landgericht, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2020
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2020, 249/rb)

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