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Das AG München hat entschieden, dass eine Reisende, die wegen der Corona-Pandemie von einer gebuchten Kreuzfahrt, zurückgetreten ist, die vereinbarte Stornogebühr zahlen muss, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, ob die Kreuzfahrt coronabedingt ausfällt.
Die Klägerin aus dem Sauerland buchte am 24.01.2020 für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder bei der Beklagten eine
Die Klägerin meint, dass bei ihrem Rücktritt bereits absehbar gewesen sei, dass die
Das AG München gab der Beklagten Recht und hat die Klage bis auf einen Kleinbetrag von 0,80 Euro abgewiesen. Folge des Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn ist, dass der
Die Covid-19-Pandemie kann grundsätzlich als (...solch ein, Anm.d.Verf.) Umstand zu bewerten sein. Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise aus einer exante Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird. Spätere Ereignisse können die exante Beurteilung nicht nachträglich ändern. Die Höhe des Anspruchs muss im Zeitpunkt des Rücktritts feststehen. Nach § 651 h Abs. 5 BGB ist der
Es komme angesichts der Dynamik der Pandemie auf die Umstände des Einzelfalls an. Sowohl die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wie die Einreiseverbote nach Dänemark und Russland seien zunächst befristet gewesen. "Damit lag im Zeitpunkt des Rücktritts für den Reisezeitraum vom 28.06.2020 bis 05.07.2020 noch keine Reisewarnung vor. Zwar lagen zu dieser Zeit bereits erste Erfahrungen mit Corona-Ausbrüchen auf Kreuzfahrtschiffen vor. Dennoch war Anfang April 2020 nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass drei Monate später mit einem Hygienekonzept und Testungen der Passagiere die Durchführung der
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte geht das Gericht davon aus, das bei der exante Betrachtung am 01.04.2020 nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass im Reisezeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Der frühzeitige Rücktritt der Klägerin spricht vielmehr dafür, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass sie die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29460
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