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Kommt es bei einem Spurwechsel im Rahmen des Reißverschlussverfahrens zu einer Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler gegen § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und somit den Unfall verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Pkw-Fahrer auf einer Autobahn mittels des Reißverschlussverfahrens von der linken auf die rechte Spur wechseln, da die linke Spur gesperrt war. Dabei kam es zu einer
Das Landgericht München II gab der Schadensersatzklage unter Beachtung einer Haftungsverteilung von 50:50 statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Lkw-Fahrers.
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Lkw-Fahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Pkw-Fahrer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er allein für den Unfall hafte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2018
Quelle: Oberlandesgricht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26265
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