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Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.04.2017
10 U 4565/16 -

Zusammenstoß im Rahmen eines Spurwechsels im Reiß­verschluss­verfahren spricht für Verschulden des Spurwechslers

Anscheinsbeweis spricht für Verstoß gegen § 7 Abs. 5 der Straßen­verkehrs­ordnung

Kommt es bei einem Spurwechsel im Rahmen des Reiß­verschluss­verfahrens zu einer Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler gegen § 7 Abs. 5 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) verstoßen und somit den Unfall verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Pkw-Fahrer auf einer Autobahn mittels des Reißverschlussverfahrens von der linken auf die rechte Spur wechseln, da die linke Spur gesperrt war. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem auf der rechten Spur fahrenden Lkw. Der Pkw-Fahrer klagte aufgrund des Unfalls gegen den Lkw-Fahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht nahm Haftungsverteilung von 50:50 vor

Das Landgericht München II gab der Schadensersatzklage unter Beachtung einer Haftungsverteilung von 50:50 statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Lkw-Fahrers.

Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Lkw-Fahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Pkw-Fahrer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er allein für den Unfall hafte.

Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Spurwechslers

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass der Pkw-Fahrer entgegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt habe, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen gewesen sei. Auch im Fall eines Spurwechsels im Reißverschlussverfahren fehle es regelmäßig nicht an der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität. Den für den Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO sprechenden Anscheinsbeweis habe der Pkw-Fahrer nicht erschüttern können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2018
Quelle: Oberlandesgricht München, ra-online (vt/rb)

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