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Das Verbot für Lkw-Fahrer die linke Fahrspur auf der Autobahn zu nutzen dient nicht dem Schutz des Spurwechslers. Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Spurwechslers. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 2014 auf einer Autobahn zu einem
Das Landgericht Duisburg wies die Schadensersatzklage ab. Es hielt den Kläger für allein schuldhaft, da er die Sorgfaltspflichten beim Spurwechseln missachtet habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers. Er bemängelte, dass das Landgericht nicht beachtet hatte, dass die Betriebsgefahr des Lkw dadurch erhöht gewesen sei, weil der Lkw verbotswidrig auf der linken Fahrspur fuhr.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der Kläger habe den Unfall durch einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß allein verschuldet. Denn er habe den
Zwar habe der Lkw-Fahrer verbotswidrig die linke Spur befahren und damit gegen § 7 Abs. 3c Satz 3 StVO verstoßen, so das Oberlandesgericht. Die Vorschrift gelte auch für Autobahnen. Der Verkehrsverstoß sei jedoch unbeachtlich. Denn die Vorschrift diene nicht dem Schutz des Spurwechslers. Das Verbot für Lkw die linke Fahrspur zu benutzen diene allein dem besseren Verkehrsfluss und damit der Leichtigkeit des Verkehrs. Die Erleichterung des Spurwechsels auf die linke Spur solle durch das Verbot dagegen nicht bezweckt werden. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass ein
Ein Aufmerksamkeitsverstoß gemäß § 1 StVO sei dem Lkw-Fahrer nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht vorzuwerfen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sich normgerecht verhält und keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28258
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