wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.02.2014
10 U 3074/13 -

Auffahrunfall im Straßenverkehr: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Auffahrenden bei plötzlichem Stillstand des vorausfahrenden Fahrzeugs

Ein dem Anscheinsbeweis zugrunde liegender typischer Geschehensablauf liegt nicht vor

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unfall aufgrund eines plötzlichen Stillstands des vorausfahrenden Fahrzeugs entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an den dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden typischen Geschehensablauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Auffahrunfall. Während der vorausfahrende Fahrzeugführer meinte, dass der Auffahrenden den Unfall schuldhaft verursacht habe, behauptete der Auffahrende, dass er die Kollision habe nicht vermeiden können, da das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet zum Stillstand kam. Ein Gutachter stellte zu dem Unfall fest, dass das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund einer vorangegangenen Kollision plötzlich zum Stillstand kam bzw. sogar zurückgeschleudert wurde und es deshalb zum Auffahrunfall kam. Nachdem das Landgericht Landshut entschied, dass der Auffahrende Schuld am Auffahrunfall hatte, musste sich das Oberlandesgericht München mit dem Fall beschäftigen.

Anscheinsbeweis sprach nicht für Verschulden des Auffahrenden

Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts, ein Anscheinsbeweis nicht für ein Verschulden des Auffahrenden gesprochen habe. Zwar spreche bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbewies dafür, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam fuhr. Dieser Anscheinsbeweis beruhe aber auf dem Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs. Kann also der Auffahrende einen untypischen Geschehensablauf nachweisen, komme der Anscheinsbewies nicht zur Anwendung. So habe der Fall hier gelegen.

Plötzlicher Stillstand begründete untypischen Geschehensablauf

Ein untypischer Geschehensablauf liege etwa vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark abbremst oder der Vorausfahrende aus sonstigen Gründen ruckartig stehenbleibt. Damit müsse ein nachfolgender Autofahrer nicht ohne weiteres rechnen. Dies sei hier der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Muenchen_10-U-307413_Auffahrunfall-im-Strassenverkehr-Anscheinsbeweis-spricht-nicht-fuer-Verschulden-des-Auffahrenden-bei-ploetzlichem-Stillstand-des-vorausfahrenden-Fahrzeugs.news18200.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18200 Dokument-Nr. 18200

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.