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Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unfall aufgrund eines plötzlichen Stillstands des vorausfahrenden Fahrzeugs entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an den dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden typischen Geschehensablauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts, ein
Ein untypischer Geschehensablauf liege etwa vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark abbremst oder der Vorausfahrende aus sonstigen Gründen ruckartig stehenbleibt. Damit müsse ein nachfolgender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18200
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