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Der Anscheinsbeweis, bei dem davon ausgegangen wird, dass der Hinterherfahrende aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder eines zu geringen Sicherheitsabstandes die Verantwortung für einen Auffahrunfall trägt, kann nur bei Vorliegen einer Standardsituation angewendet werden. Hat sich der Vorausfahrende so verhalten, wie es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erwarten mussten, kann ihn hingegen die Unfallschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall forderte der Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem
Der
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 823 I BGB, 7. 17, 18 StVG, 3 PflVG ist nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedoch nicht begründet. Die Unfallschuld liege allein beim Kläger, da er verpflichtet gewesen sei, sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder behindert werden könne. Damit dürfe er auch nicht ohne triftigen Grund so langsam fahren, dass der Verkehrsfluss behindert werde. Er dürfe nicht ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremsen, da dadurch ein Auffahren des Hintermannes provoziert und unvermeidlich werde.
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 11090
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