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Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Auffahrende das Vorliegen eines untypischen Unfallhergangs darlegt. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Autofahrerin auf Zahlung von Schadenersatz und
Das Kammergericht entschied, dass der klägerischen Autofahrerin kein Anspruch auf Schadenersatz und
Im Zusammenhang mit einem typischen
Soweit die Vorausfahrende tatsächlich stark abbremste, so sei dies nach Ansicht des Kammergerichts unbeachtlich gewesen. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17939
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