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Kommt es zu einem Fahrradunfall, weil ein Fußgänger einen Schritt zur Seite macht und dabei mit einem von hinten kommenden Radfahrer kollidiert, so muss dafür der Fußgänger dann nicht haften, wenn der Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg fährt. Denn in einem solchen Fall muss der Fußgänger nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2008 kam es zwischen einem
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Fußgängers und wies daher die Berufung der Radfahrerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da dem
Angesichts des Verbots des Radfahrens aus dem Theatervorplatz habe sich der
Selbst wenn das Radfahren auf dem Vorplatz erlaubt gewesen wäre, so das Oberlandesgericht, hätte die Radfahrerin auf die Belange des Fußgängers besondere Rücksicht nehmen müssen. Es wären erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten gewesen. Sie hätte trotz der Erlaubnis mit unaufmerksamen Fußgängern rechnen müssen und daher notfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen oder zumindest nur mit einem großen Sicherheitsabstand überholen dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18567
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