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Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 12.02.2009
304 C 181/08 -

AG Darmstadt: Radfahrer haftet für Unfall auf einem Gehweg

Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg ist verkehrswidrig

Ein Fahrradfahrer, der in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf einem Gehweg fährt und mit einem Auto zusammenstößt, das aus einem Parkplatz herauskommt, handelt grob verkehrswidrig und hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung unterwegs als ein Auto aus einem Parkplatz heraus und ihm - angeblich ohne auf den Personenverkehr zu achten - in den Weg fuhr. Trotz Vollbremsung des Fahrradfahrers sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, so der Fahrradfahrer. Der Fahrradfahrer verklagte daraufhin den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, dass der Kläger sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten hatte. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung des Fahrverkehrs unterwegs gewesen, sondern auch nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Hätte er - wie beispielsweise ein Fußgänger - eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten, hätte eine Kollision mit dem Auto verhindert werden können.

Alleinschuld beim Radfahrer

Der Verschuldensanteil des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr hier außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dass der Autofahrer beim Herausfahren aus dem Parkplatz keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gewahrt hatte, war nicht nachzuweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2009
Quelle: ra-online (kg)

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