wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.09.2009
6 W 95/09 -

Filesharing: Angeblicher Missbrauch des W-LAN-Netzes zur Nutzung einer Musiktauschbörse

Bei Filesharing-Fällen reicht der Abwesenheitseinwand allein nicht aus

Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Tat nicht zuhause gewesen zu sein, reicht nicht aus, den Verdacht des Rechteverstoßes zu erschüttern. Die Anwesenheit einer Person ist nicht notwendig, damit ein Computer Kontakt zu einer Musiktauschbörse im Internet aufnimmt. Auch der Vortrag der theoretischen Möglichkeit, ein Dritter könnte sich über das kabellose Netzwerk unberechtigten Zugang zum eigenen Internetanschluss verschafft haben, muss zweifelsfrei bewiesen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall geht es um die Klage eines Musikrechteinhabers gegen eine Privatperson, die ein Musikalbum auf einer Internettauschbörse angeboten hatte. Zu ihrer Verteidigung gab die Beklagte an, sie und ihr Sohn seien zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Ein Dritter müsse sich Zugang zu ihrem kabellosen Internetanschluss (W-LAN) verschafft und über diesen Kontakt zu der Internettauschbörse hergestellt haben. Des Weiteren bezweifelte die Beklagte, dass die Datenrate ihres Internetanschlusses für das Bereitstellen eines Musikalbums auf einer Internettauschbörse ausreiche.

Das angeblich ausgespähte Passwort wurde anschließend nicht geändert

Das Oberlandesgericht Köln sah es als erwiesen an, dass das geschützte Werk von einer der Beklagten zugeteilten IP-Adresse aus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 19 a UrhG). Dies lege die Vermutung nahe, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung tatsächlich verantwortlich sei. Gegen die Möglichkeit, dass sich ein Dritter Zugang zu ihrem Internetanschluss verschafft haben könnte, spreche die Tatsache, dass die Beklagte das angeblich ausgespähte Passwort ihres W-LAN-Anschlusses anschließend unverändert beibehalten habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung von einem befugten Benutzer des Computers begangen worden sei.

Anwesenheit von Personen nicht notwendig, damit Computer Kontakt zu Tauschbörse aufnimmt

Der Hinweis, sie und ihr Sohn seien zum Zeitpunkt der Feststellung des Rechteverstoßes gar nicht zuhause gewesen, erschüttere den Verdacht nicht. Die Datei habe nach Auffassung des Gerichts auch in Abwesenheit der Beklagten angeboten werden können. Es reiche aus, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden sei. Soweit die Beklagte geltend mache, dass bei einem automatisierten Vorgang mit deutlich längeren, aus mehreren Intervallen bestehenden "Online-Zeiten" zu rechnen gewesen sei, entlaste sie dies nicht. Zum einen sei kein automatisiertes Verfahren erforderlich, sondern lediglich, dass der Computer nicht ausgeschaltet werde. Zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das geschützte Werk auch zu anderen Zeiten angeboten worden sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Internetanschluss die technischen Voraussetzungen für ein Bereitstellen von Musik nicht erfülle. Es wäre nicht zwingend, dass ein Musikalbum mit 12 Titeln im MP3-Format eine Datenmenge von 100 MB aufweise.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln (vt/st)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_6-W-9509_Filesharing-Angeblicher-Missbrauch-des-W-LAN-Netzes-zur-Nutzung-einer-Musiktauschboerse.news13173.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13173 Dokument-Nr. 13173

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.