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Hat der Telefonanruf eines Meinungsforschungsinstituts werbenden Charakter und liegt keine Einwilligung zu dem Anruf vor, so ist er unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der werbende Charakter kann sich aus der Befragung zur Kundenzufriedenheit ergeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ eine Kfz-Werkstatt, die auf die Reparatur und den Austausch von Glasscheiben spezialisiert war, im Anschluss eines Auftrags von einem Marktforschungsinstitut Kunden anrufen und befragen. Die Kunden wurden zu ihrer Zufriedenheit und Akzeptanz mit der Leistungen der Kfz-Werkstatt befragt. Eine Verbraucherzentrale sah darin eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher im Sinne von § 7 UWG und mahnte das Meinungsforschungsinstitut ab. Zudem forderte sie das Institut dazu auf, solche Anrufe zukünftig zu unterlassen. Das Institut trat diesem Begehren entgegen. Seiner Meinung nach, habe kein Verstoß gegen § 7 UWG vorgelegen, da die Umfrage weder eine geschäftliche Handlung noch eine
Das Oberlandesgericht Köln gab der Verbraucherzentrale recht. Dieser habe der Anspruch auf
Das Gericht verkannte nicht, dass nicht jede Meinungsumfrage eine geschäftliche Handlung ist. Insbesondere dann nicht, wenn sie von unabhängiger dritter Seite etwa zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken durchgeführt werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Die vom Meinungsforschungsinstitut durchgeführte Befragung zur Kundenzufriedenheit habe aus Sicht der Richter eine geschäftliche Handlung dargestellt. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass die Umfrage ausschließlich im Interesse der Werkstatt durchgeführt wurde. Sie habe darauf gezielt Informationen über die Zufriedenheit des Kunden mit der Abwicklung eines konkreten Auftrags zu erlangen. Die auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse sollten dabei helfen etwaige Schwächen in der Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen sowie die Serviceleistung gegenüber den Kunden zu verbessern, die Absatzchancen zu erhöhen und somit die Marktposition der Werkstatt zu stärken.
Die Umfrage sei darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts als
Weiterhin habe es an der erforderlichen ausdrücklichen
Außerdem hielten die Richter dieVorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht für europarechtswidrig. Zwar habe die der Vorschrift zu Grunde liegende Richtlinie das Vorliegen von "hartnäckigen", also wiederholten", Anrufen gefordert. Während die Vorschrift des § 7 UWG dies nicht voraussetze und daher jeden unerwünschten Anruf erfasst. Der Bundesgerichtshof habe dies aber für zulässig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15686
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