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Telefonanrufe, die zu Marktforschungszwecken durchgeführt werden, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Angerufenen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall rief im Mai 2005 ein Marktforschungsinstitut in einer Anwaltskanzlei an. Das Institut machte eine Umfrage zur Beliebtheit der Berliner Nahverkehrsbetriebe. Der angerufene Anwalt (spätere Kläger) reagierte darauf mit einer Abmahnung, worauf hin das Marktforschungsinstitut mitteilte, dass es die in der Abmahnung angegebene Telefonnummer in die Sperrdatei des ADM (Arbeitskreises deutscher Marktforschungsinstitute e.V.) eintragen lassen werde. Der Anwalt erhob darauf hin eine Unterlassungsklage. Er meinte, dass der unerwünschte Anruf einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiege sein Interesse daran, in der häuslichen Privatsphäre nicht mit Anrufen von Marktforschungsinstituten belästigt zu werden.
Das Landgericht Berlin gab dem Anwalt Recht. Es führte aus, dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 BGB zustehe.
Der Anruf habe einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dargestellt. Das Marktforschungsinstitut habe gegen den Willen des Klägers in seine geschützte Privatsphäre eingegriffen, denn ein Anruf sei grundsätzlich mit Unannehmlichkeiten verbunden. Er zwinge dazu, die gerade ausgeführte Tätigkeit zu unterbrechen und sich mit dem Anliegen des Anrufers unvorbereitet auseinander zu setzen. Eine derartige Belästigung sei im geschützten privaten Bereich nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor sein Einverständnis mit dieser Art der Kontaktaufnahme erklärt habe. Eine Zustimmung zur Beteiligung an Marktforschungsumfragen habe der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent erteilt.
Schließlich führten die Richter aus, dass der Grad der Belästigung durch einen Anruf zu Marktforschungszwecken sogar höher sei als der für Telefongespräche zu erkennbaren Werbezwecken. Während einem Anruf für eine Produkt- oder Dienstleistungswerbung noch durch den Verweis auf mangelnden oder bereits gedeckten Bedarf begegnet werden könne, ließe sich ein Argument gegen die Teilnahme an einer vermeintlich allgemeinen Forschungsinteressen dienenden Umfrage weniger schnell finden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4164
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