kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten Gemeinschaftsmarke SWIFT GTi nicht widersetzen. Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen dieser Marke und den älteren Marken „GTI“ von Volkswagen besteht nicht. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union und bestätigte damit eine Entscheidung des HABM.
Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke* ermöglicht dem Inhaber einer älteren
Im Oktober 2003 meldete der japanische Autohersteller Suzuki beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen SWIFT GTi als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör an. Volkswagen, die Inhaberin der deutschen
Das HABM wies den Widerspruch zurück und verneinte eine
Mit seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union diese Beurteilung und weist die Klage von Volkswagen gegen die Entscheidung des HABM ab. Das Gericht stellt fest, dass das HABM fehlerfrei angenommen hat, dass die Buchstabenkombination „gti“ von Fachleuten der Automobilbranche als beschreibend wahrgenommen werde und für das allgemeine Publikum nur äußerst geringe originäre Unterscheidungskraft habe. Das HABM hatte insoweit u. a. berücksichtigt, dass das Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa (wie z. B. Rover, Nissan, Mitsubishi Peugeot, Suzuki und Toyota) umfangreich genutzt wird, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gibt (wie z. B. Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem hat das HABM das Wort SWIFT, das als Phantasiebegriff aufgefasst wird und am Anfang der angemeldeten
Folglich ist das HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass jede bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch den Modellnamen SWIFT weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen werde. Ebenso hat das HABM zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher in Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination der drei Buchstaben „gti“, annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör vom selben Hersteller stammten, und dass somit eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_T-6309_Keine-Verwechslungsgefahr-zwischen-Suzukis-SWIFT-GTi-und-GTI-von-Volkswagen~N13223
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 13223
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.