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Der Berliner Currywurst-Gastronom der Firma „Curry 36“ kann seinem Konkurrenten nicht wegen möglicher Verwechslungsgefahr die Führung der Bezeichnung „Curry 66“ oder „Curry sixtysix 66“ untersagen lassen. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall, nahm das Landgericht Berlin dem Antragsteller seine Behauptung nicht ab, dass er von der Existenz des Konkurrenzgrills unter diesem Namen erst kürzlich bei Lektüre des „Berliner Kuriers“ erfahren habe. Vielmehr deute eine vom Antragsgegner vorgelegte Zeugenaussage darauf hin, dass der Antragsteller bereits am 30. Juni 2006 im Anschluss an ein Fußball-WM-Spiel von „Curry 66“ erfahren habe. Nach Angaben des Zeugen habe der Antragsteller ihn beim Erwerb einer Wurst an diesem Tag auf sein T-Shirt mit der Aufschrift „Curry 66“ angesprochen und bemängelt, es müsse „Curry 36“ heißen.
Wegen dieser langjährigen Kenntnis könne der Antragsteller sich jetzt nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Wettbewerbssache berufen und auf eine Eilentscheidung drängen. Außerdem habe er sich grob fahrlässig verhalten, wenn ihm entgangen sei, dass sich in den letzten Jahren in seiner Branche zahlreiche Imbissbuden unter der Bezeichnung „Curry“ in Verbindung mit der jeweiligen Hausnummer etabliert hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11233
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