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Weiß ein Anschlussinhaber, dass über seinen Anschluss Haushaltsangehörige illegal an Internettauschbörsen teilnehmen, so ist er als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich und haftet auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadenersatz (§ 830 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines kabelgebundenen Internetanschlusses wurde auf Zahlung von
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Anschlussinhabers zurück. Es habe festgestanden, dass wenigstens einer der Haushaltsangehörigen an der illegalen Internettauschbörse teilgenommen hatte. Dafür sei der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass der
Die Höhe des Schadenersatzes von 200 EUR pro Musiktitel beanstandete das Oberlandesgericht in Anbetracht dessen, dass 0,50 EUR pro Abruf für legale Downloads üblich ist und von mindestens 400 Downloads der streitgegenständlichen Musiktitel auszugehen ist, nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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