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Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers (sog. Beweis des ersten Anscheins). Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber durch die Darlegung eines möglichen anderen Geschehensablaufs widerlegen. Dazu genügt jedoch nicht die pauschale Behauptung, andere Nutzer könnten die Rechtsverletzung begangen haben. Auch ein widersprüchlicher Vortrag führt nicht zu einer Widerlegung der Vermutung. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall klagten verschiedene Rechteinhaberinnen von Musiktiteln gegenüber einem Familienvater auf Schadenersatz wegen begangener Urheberrechtsverletzungen. Aufgrund einer Software ermittelten die Klägerinnen für die begangenen Rechtsverletzungen den Anschluss des Familienvaters. Sie verlangten im Wege der
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Sie haben gemäß § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadenersatzanspruch gehabt. Der Schaden wurde vom Gericht auf Grundlage des Betrags berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dies sei der Betrag, den die Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als angemessene
Für das Landgericht stand es fest, dass der Familienvater als
Die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruhe auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, so das Landgericht weiter, wonach in erster Linie der
Ein solcher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16160
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