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Ein Sammler von Telefonkarten darf nicht erwarten, dass die Karten in alle Ewigkeit gültig sind. Das entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Sammler hatte argumentiert, dass seine in den neunziger Jahren gekauften Karten erheblich an Wert verloren hätten, als die Deutsche Telekom sie zum 31. Dezember 2001 gesperrt habe.
Das Oberlandesgerichts Köln hat die Schadenersatzklage eines Telefonkartensammlers gegen die
Der Kläger hatte zu Beginn der 90er Jahre
Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, eine Pflichtverletzung sei in der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer nicht zu sehen. Durch den Telefonkartenvertrag sei die Telekom nur verpflichtet gewesen, ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzustellen und dem Kartenerwerber das Telefonieren im Rahmen des Guthabens zu ermöglichen. Auch wenn anfangs keine Gültigkeitsdauer festgelegt worden sei, bedeute dies nicht, dass gerade mit der gekauften Karte ohne jede zeitliche Beschränkung telefoniert werden könne. Vielmehr habe die Telekom die Gültigkeitsdauer nach angemessener Vorankündigung zeitlich befristen dürfen, wie eine ergänzende Auslegung des Kartenvertrages ergebe. Ein "redlicher und verständiger Kartenerwerber" habe nicht davon ausgehen dürfen, dass für 12,- oder 50,- DM erworbene
Siehe auch:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 27.02.2007
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Dokument-Nr. 3867
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