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Erwirbt ein Kunde eine Mehrfacheintrittskarte, z.B. für eine Bade- und Saunalandschaft, darf die Gültigkeit dieser Eintrittskarte nicht auf ein Jahr beschränkt sein. Eine Gültigkeitsbefristung ist zwar grundsätzlich zulässig. Die gesetzliche Regelung sieht jedoch eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Eine Befristung auf ein Jahr stellt somit eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar und ist daher unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht Wuppertal.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb die spätere Klägerin eine 11er Karte für eine Bade- und Saunalandschaft im Wert von 160 Euro, die sie zur elfmaligen Nutzung der Anlage der Beklagten berechtigte. Durch den Kauf der Mehrfacheintrittskarte wurde zwischen den Parteien ein Benutzungsvertrag geschlossen. Aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin legte ihr der Arzt allerdings nach acht Besuchen der Bade- und Saunalandschaft nahe, von weiteren Saunabesuchen Abstand zu nehmen. Der Betreiber der Saunalandschaft war später der Auffassung, dass die drei verbliebenen Besuche nach einem Jahr verfallen sein.
Dies sah das Amtsgericht Wuppertal anders. Die Parteien würden zwar zutreffend davon ausgehen, dass die streitgegenständliche
Wie schon der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2001 feststellte, liege eine solche
Zwar seien nach Meinung der Richter Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen. Jedoch habe der Gesetzgeber durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil v. 17.01.2008 - 29 U 3193/07 -).
Auch der von der Beklagten pauschal behauptete höhere Verwaltungs- und Kostenaufwand genüge darüber hinaus nicht, um eine Verkürzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10803
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