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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2012
2 Ws 223/12 -

Strafe für ehemaligen Chefarzt im "Zitronensaftfall" kann nicht vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt werden

Vorzeitige Entlassung wäre für die Allgemeinheit unverständlich

Die Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung eines wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten ehemaligen Chefarztes einer Klinik in Wegberg wurde vom Oberlandesgerichts Köln abgelehnt.

Im hier zugrundeliegenden Fall hatte das Landgericht Mönchengladbach den Angeklagten am 28. März 2011 wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und mehreren weiteren Fällen von Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Davon galten elf Monate zur Kompensation eines überlangen Verfahrens als bereits vollstreckt.

Ehemaliger Chefarzt behandelte Operationswunden mit Zitronensaft

Der Verurteilte hatte nach den Feststellungen im Strafverfahren an Patienten nicht indizierte medizinische Eingriffe vorgenommen, zum Teil die erforderliche Aufklärung über die Eingriffe unterlassen und Patienten mit nicht anerkannten Methoden behandelt. Unter anderem hatte er Operationswunden und Geschwüre mit frisch gepresstem Zitronensaft behandelt.

Antrag auf Bewährung zunächst vor dem LG Bonn statthaft

Der Verurteilte trat im Juni 2011 zur Strafvollstreckung im offenen Vollzug in der JVA Euskirchen an. Da die Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe anzurechnen war, hatte er am 27. Dezember 2011 die Hälfte der Strafe verbüßt und stellte einen Antrag, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn gab dem Antrag statt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, über die nun der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln zu entscheiden hatte.

Keine besonderen Voraussetzungen einer Strafaussetzung feststellbar

Der Senat sah die besonderen Voraussetzungen einer Strafaussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe hier nicht als gegeben an. Er mochte sich der Argumentation nicht anschließen, der Verurteilte habe in heilender Absicht und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt. Dabei, so der Senat, bleibe außer Betracht, dass der Verurteilte in einer Mischung aus Selbstüberschätzung, Überforderung und Blindheit gegenüber den Belangen seiner Patienten gehandelt habe.

Schadenswiedergutmachung durch Verurteilten in keinster Weise zu erkennen

Soweit die Verteidigung auf Entschädigungsleistungen verweise, sei nach den vorgelegten Unterlagen bisher nur in einem einzigen Fall seitens der Haftpflichtversicherung eine Regulierung erfolgt. Ein berücksichtigungswürdiger persönlicher Beitrag des Verurteilten zur Schadenswiedergutmachung sei nicht erkennbar. Anderen Umstände, wie die relativ lange Verfahrensdauer und die negative Berichterstattung in den Medien, sei bereits bei der Strafzumessung bzw. durch die Anrechnung der Untersuchungshaft Rechnung getragen; diese Umstände könnten daher nicht zusätzlich eine frühzeitige Strafaussetzung rechtfertigen. Der Verurteilte habe seine ärztlichen Berufspflichten in vielfacher Weise grob verletzt und den Tod von vier Patienten verursacht, die sich ihm als Arzt in herausgehobener Position anvertraut hatten. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Arztberufes ernstlich zu beschädigen. Eine Entlassung des Verurteilten aus der Haft bereits nach der Hälfte der Haftverbüßung wäre daher für die Allgemeinheit unverständlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Beschluss vom 24.01.2012
    [Aktenzeichen: 56 StVK 428/11]
Verfahrenshergang zum "Zitronensaftfall":
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