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Birgt ein ärztlicher Heileingriff das Risiko, dass sich in seiner Folge eine weiter behandlungsbedürftige Erkrankung oder körperliche Schädigung einstellt, muss der Arzt den Patienten vor dem ersten Eingriff nur dann über die Art und die Gefahren einer bei Verwirklichung des Risikos notwenigen Nachbehandlung aufklären, wenn dieser ein schwerwiegendes, die Lebensführung eines Patienten besonders belastendes Risiko anhaftet, etwa der Verlust eines Organs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach gegen den früheren Chefarzt einer Klinik in Wegberg aufgehoben, mit dem dieser wegen
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Patientin, bei der er eine Darmoperation kunstgerecht durchführte, vor diesem Eingriff nicht darüber aufgeklärt, dass er zur Behandlung einer nach dieser
Die Patientin verstarb rund zwei Wochen nach dem ersten Eingriff an den Folgen der
Diese Rechtsauffassung des Landgerichts hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs war der Angeklagte nicht verpflichtet, die Patientin bereits vor dem ersten Eingriff darüber aufzuklären, dass er im Falle des Eintritts einer Wundheilungsstörung zu deren Behandlung gegebenenfalls auch
Eine derartige Konstellation lag hier nicht vor. So war im Falle des Eintritts einer Wundheilungsstörung das Einbringen von
Damit hat sich der Angeklagte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lediglich durch die Zweitoperation der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht; denn vor diesem Eingriff hätte er die Patientin über das von ihm hierbei beabsichtigte Einbringen von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 10769
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