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Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Google im Zusammenhang mit der Autocomplete-Funktion seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen ist. Vorausgehend hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber ab dem Moment, ab dem er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt, beleidigende Suchworte sperren muss. Das Oberlandesgericht gab daraufhin einer Klage gegen die Autovervollständigung mit den Begriffen "Betrug" und "Scientology" zumindest teilweise statt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Aktiengesellschaft, die im
Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff "Scientology" verurteilt wurde. Die weitergehende Klage wies das Oberlandesgericht Köln dagegen ab.
Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln zunächst ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "scientology" beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4. Mai 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff "Scientology" auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13. Mai 2010 geantwortet, dass "die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt [...]" würden und sie daher, "dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen [...]" könne. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.
Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.
Soweit auch die Kombination mit dem Begriff "Betrug" beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15. Juni 2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16. Juni 2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" aus der Autocomplete-Funktion der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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