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Hundegebell kann unabhängig von objektiven Schallpegelmesswerten subjektiv als Belästigung empfunden werden. Wird die Wesentlichkeitsgrenze dabei überschritten, so kann von einem Hundehalter die Unterlassung des Hundegebells während bestimmter Uhrzeiten oder die Beschränkung auf eine bestimmte Dauer gefordert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall verklagte ein Grundstücksinhaber einen
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den
Die in der Vergangenheit eingetretenen Störungen würden die Möglichkeit nahe legen, dass sich diese in Zukunft auch wiederholen könnten. Es sei deshalb auch nicht entscheidend, dass der Beklagte gegenwärtig Maßnahmen ergriffen habe wie ein "Bell-Ex"-Halsband oder die verstärkte Tierhaltung im Haus. Diese Maßnahmen seien aufgrund des strengen anzulegenden Maßstabs nicht geeignet, die Besorgnis weiterer Störungen auszuräumen.
Im vorliegenden Fall habe es auch keiner Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedurft. Für die Lästigkeit einer Immission sei der Schallpegel nur eine Komponente. Grenzwerte würden allenfalls Entscheidungshilfen und Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung liefern. Das Oberlandesgericht Hamm habe speziell zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln
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Dokument-Nr. 13711
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