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Während Hundegebell am Tag im Verhältnis zu werktäglichen ortsüblichen Geräuschen zu sehen ist und deshalb nicht unbedingt als Störung gilt, kann dieses zur Nachtruhe eine Beeinträchtigung nach § 1004 BGB darstellen. Dabei reicht bereits eine Lautstärke aus, bei der sich das Bellen in das Bewusstsein desjenigen drängt, der es nicht hören will. Dies entschied in zweiter Instanz das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Grundstückseigentümerin durch das Gebell des Schäferhundes ihres Nachbarn gestört. Die
Die Frau verklagte daraufhin den Halter des Tieres vor dem Landgericht Cottbus und forderte, er solle das laute Bellen des Hundes unterbinden, andernfalls müsse gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das Landgericht wies die Klage ab. Nachdem sich der Richter bei einem Ortstermin vom Verhalten des Tieres hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe überzeugt hatte, kam er zu dem Schluss, die Intensität des Bellens überschreite nicht die Grenze des Zumutbaren und der ortsüblichen allgemeinen Hintergrundgeräusche.
Die Klägerin trug den Fall vor das Brandenburgische Oberlandesgericht und bekam schließlich Recht. Zur Begründung des Urteils heißt es, der Richter habe sich bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vom Gebell des Hundes zur Tageszeit überzeugt. Während der
Der Klage der Nachbarin wird somit teilweise stattgegeben. Jedoch nur im Rahmen der Nachtzeiten. Der Forderung, das
Der Beklagte wurde schließlich verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 11456
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