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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.01.2007
5 U 152/05 -

Störung der Nachtruhe: "Bellattacken" müssen vom Hundehalter unterbunden werden

Halter eines Schäferhundes muss mit 5.000 Euro Ordnungsgeld rechnen, wenn sein Tier zu später Stunde laut bellt

Während Hundegebell am Tag im Verhältnis zu werktäglichen ortsüblichen Geräuschen zu sehen ist und deshalb nicht unbedingt als Störung gilt, kann dieses zur Nachtruhe eine Beeinträchtigung nach § 1004 BGB darstellen. Dabei reicht bereits eine Lautstärke aus, bei der sich das Bellen in das Bewusstsein desjenigen drängt, der es nicht hören will. Dies entschied in zweiter Instanz das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Grundstückseigentümerin durch das Gebell des Schäferhundes ihres Nachbarn gestört. Die Ruhestörung trete nach Aussage der Klägerin bereits vor sechs Uhr morgens ein, wenn die Zeitung gebracht wird. Auch das Vorbeifahren eines Lkw eines benachbarten Betriebes sowie der Postbote zur Mittagszeit werde von dem Tier lautstark angezeigt.

Klage in erster Instanz abgewiesen: Intensität des Bellens im zumutbaren Rahmen

Die Frau verklagte daraufhin den Halter des Tieres vor dem Landgericht Cottbus und forderte, er solle das laute Bellen des Hundes unterbinden, andernfalls müsse gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das Landgericht wies die Klage ab. Nachdem sich der Richter bei einem Ortstermin vom Verhalten des Tieres hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe überzeugt hatte, kam er zu dem Schluss, die Intensität des Bellens überschreite nicht die Grenze des Zumutbaren und der ortsüblichen allgemeinen Hintergrundgeräusche.

Urteil im Berufungsverfahren teilweise erfolgreich: Zur Nachtruhe wirken Störgeräusche stärker

Die Klägerin trug den Fall vor das Brandenburgische Oberlandesgericht und bekam schließlich Recht. Zur Begründung des Urteils heißt es, der Richter habe sich bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vom Gebell des Hundes zur Tageszeit überzeugt. Während der Nachtruhe wirke sich die Lärmbelästigung jedoch wesentlich stärker aus, da zu dieser Zeit die werktäglichen Hintergrundgeräusche fehlten und sich die Wirkung einer Lärmquelle alleine aus diesem Grund erhöhe. Man müsse im vorliegenden Fall sogar von einer "Bellattacke" sprechen. Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich zögen, so wie Hundegebell zur nächtlichen Ruhezeit, stellten demnach eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar. Dabei gelte bereits eine Lautstärke als störend, bei der sich das Geräusch in das Bewusstsein desjenigen drängt, der es nicht hören will.

Hundegebell am Mittag und an Sonn- und Feiertagen keine erhebliche Störung

Der Klage der Nachbarin wird somit teilweise stattgegeben. Jedoch nur im Rahmen der Nachtzeiten. Der Forderung, das Hundegebell generell auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Mittagsruhe zu unterbinden, müsse der Beklagte nicht nachkommen. An Sonn- und Feiertagen sei davon auszugehen, dass der Lkw des benachbarten Betriebes nicht fahre und auch keine Post ausgetragen werde. Zudem werde das Gebell zur Mittagszeit aufgrund der werktäglichen Hintergrundgeräusche weniger störend ins Gewicht fallen.

Bei Zuwiderhandlung droht Hundehalter Ordnungsgeld

Der Beklagte wurde schließlich verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die eine Lärmbelästigung in Form von Bellattacken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr unterbinden. Im Fall der Zuwiderhandlung wird dem Hundehalter ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/st)

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