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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2013
9 U 405/13 -

"Rotbäckchen"-Kindersaft darf nicht mit "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit" beworben werden

Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union stellt an Gesundheitswerbung für Kinderprodukte besonders hohe Anforderungen

Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für den gleichnamigen Kindersaft nicht mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit" werben. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war im zugrunde liegenden Fall der Auffassung, dass die Rotbäckchen-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH gab es eine solche Zulassung nicht.

Rotbäckchen-Werbung ist zweifelsfrei auf Gesundheit von Kindern gemünzt

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm schlossen sich der Auffassung des Klägers an. Für das Gericht stand fest, dass die Rotbäckchen-Werbung auf die Gesundheit von Kindern gemünzt war. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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