wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2013
16 O 172/12 -

Unlautere Werbung: Rotbäckchen-Saft darf nicht mit "lernstark" beworben werden

Gericht rügt Verstoß gegen EU-Verordnung zu gesundheitsbezogener Werbung

Das Landgericht Koblenz hat der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH untersagt, für ihren gleichnamigen Kindersaft mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben.

Im zugrunde liegenden Streitfall kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in der Werbung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH als unlautere Werbung.

EU-Verordnung stellt strenge Anforderungen an Werbung für Kinderprodukte

Die europäische Health-Claims-Verordnung stellt an gesundheitsbezogene Werbung für Kinderprodukte strenge Anforderungen. Danach benötigen Unternehmen eine besondere Zulassung für Aussagen, nach denen das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördert. Damit sollen Verbraucher EU-weit vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Gestaltung des Etiketts und Werbung zielten eindeutig auf Kinder als Zielgruppe ab

Der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH fehlte jedoch die erforderliche Zulassung für ihre Behauptungen. Die Richter des Landgerichts Koblenz sahen deshalb in der Werbung einen klaren Verstoß gegen die EU-Verordnung. Den Einwand des Unternehmens, der Saft werde auch von älteren Menschen getrunken und sei daher gar kein spezielles Kinderprodukt, ließ das Gericht nicht gelten. Die Gestaltung des Etiketts und die Werbung zielten eindeutig auf Kinder als Zielgruppe. Außerdem hatte die Firma das Produkt in einem Hinweis auf der Flasche selbst als Kindersaft bezeichnet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Koblenz_16-O-17212_Unlautere-Werbung-Rotbaeckchen-Saft-darf-nicht-mit-lernstark-beworben-werden~N15533

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15533 Dokument-Nr. 15533

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.