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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.07.2019
9 U 1359/18 -

"Zweitlotterien" keine Lotterien im Sinne des Glücks­spielstaats­vertrags

Angebot von "Zweitlotterien" im Internet unzulässig

"Zweitlotterien", bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien im Sinne des Glücks­spiel­staats­vertrages. Vielmehr handelt es sich bei der Abgabe des Tipps um eine Wette, so dass "Zweitlotterien" - anders als Lotterien und Sportwetten - nicht im Internet veranstaltet oder vermittelt werden dürfen (Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücks­spiel­staats­vertrag). Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall bot die in Gibraltar ansässige Beklagte im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO an. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien veranstaltet bzw. vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt ist. Sie beantragte unter anderem, die Beklagte dazu zu verurteilen, dieses Internetangebot einzustellen und verwies darauf, dass öffentliche Glücksspiele - mit Ausnahme der Lotterien und Sportwetten - im Internet grundsätzlich verboten sind (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Dem ist die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, dass es sich bei ihrem Angebot um eine Lotterie handele. Auch verstieße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Bereits das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine Lotterie handele, sondern um die - im Internet nicht erlaubte - Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks.

Angebotene "Zweitlotterie" stellt tatsächlich Vermittlung einer Wette auf den Ausgang einer "Primärlotterie" dar

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Rechtsansicht des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten insoweit zurück. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Lotterie sich von der Wette dadurch unterscheide, dass ein "Spielplan" des Veranstalters vorliege, der unter anderem bestimmt, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend sei, und wie dieses Ereignis zustande komme. Das könne z.B. die Ziehung einer Zahlenfolge sein. Der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses liege also bei der Lotterie im Einflussbereich des Veranstalters. Demgegenüber liege bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Letzteres sei bei der von der Beklagten veranstalteten "Zweitlotterie" der Fall. Bei ihr hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust von der Durchführung und vom Ausgang der "Primärlotterie" ab. Auf beides habe der Veranstalter der "Zweitlotterie" keinen Einfluss. Er übernehme lediglich die Ergebnisse der "Primärlotterie". Folglich handele es sich bei der von der Beklagten angebotenen "Zweitlotterie" tatsächlich um die Vermittlung einer Wette auf den Ausgang der "Primärlotterie". Als Internetangebot seien jedoch allenfalls Sportwetten und Lotterien zulässig (§ 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag). Diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrages diene dem berechtigten Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen und die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen zu verhindern. Sie verstoße nicht gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedsstaat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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