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"Zweitlotterien", bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Vielmehr handelt es sich bei der Abgabe des Tipps um eine Wette, so dass "Zweitlotterien" - anders als Lotterien und Sportwetten - nicht im Internet veranstaltet oder vermittelt werden dürfen (Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall bot die in Gibraltar ansässige Beklagte im
Bereits das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Rechtsansicht des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten insoweit zurück. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27785
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