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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs "Internet" für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.
Im zugrunde liegenden Fall wandten sich die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im
Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, dass eine Untersagungsverfügung selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich sei, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.
Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von
Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entgegengehalten werden, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25049
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