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Das Landgericht Koblenz hat einer Internet-Anbieterin untersagt, Personen, die sich in Deutschland aufhalten, Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien, wie etwa LOTTO 6 aus 49, EuroJackpot oder GlücksSpirale, gegen Entgelt zu vermitteln, wenn dies ohne die Erlaubnis einer deutschen Behörde geschieht. Der Internet-Anbieterin wurde auch verboten, ihre Glücksspiele per E-Mail, per Werbebanner im Internet und durch TV-Spots in Deutschland zu bewerben, sie muss zudem schriftlich Auskünfte über ihre entsprechenden Umsätze erteilen und ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Landeslotteriegesellschaft, die mit
Die Beklagte bietet im Internet über eine deutschsprachige und bundesweit abrufbare Seite gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang der Ziehung der Lotterien 6 aus 49, EuroJackpot und GlücksSpirale an. Dafür muss sich der Spieler mit einem Spielerkonto registrieren. Der Spieler gewinnt, wenn er die gleichen Zahlen tippt, die bei den staatlichen Lotterien gezogen wurden. Dabei nimmt der Spieler aber nicht unmittelbar an den staatlichen Lotterien teil, sondern eine weitere Firma bestimmt die Gewinnchancen und berechnet die Gewinne. Die Beklagte, mit Firmensitz in Gibraltar, verfügt über keine Erlaubnis einer deutschen Behörde für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen.
Die Klägerin klagte vor dem Landgericht Koblenz und beantragte, die Beklagte zur
Die Beklagte hielt im Wesentlichen entgegen, dass das deutsche Lotteriemonopol nach dem Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) gegen höherrangiges Recht der Europäischen Union verstoße und sie für ihr Angebot keiner Erlaubnis bedürfe. Wegen der Unionsrechtswidrigkeit sei das Verfahren vor dem Landgericht auszusetzen und der Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Zudem gehe von Online-Glücksspiel keine besondere Gefährlichkeit aus.
Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf
Auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Lotteriemonopols komme es nicht an, denn bei dem Angebot der Beklagten handele es sich nicht um eine Lotterie, weil das Spielprinzip keinen eigenen, von ihr entwickelten Spielplan vorsehe, sondern "nur" eine Wette auf die staatliche Lotterie darstelle. Einer Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe es daher nicht. Die maßgeblichen Bestimmungen des GlüStV seien weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig, sondern dienten insbesondere dem Jugendschutz und der Verhinderung von Spielsucht. Dabei betonte das Landgericht das erhöhte Gefährdungspotential von Glückspiel im Internet und führte aus, dass das Online-Glücksspiel durch die schnelle, bequeme und zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit, die potentiell große Menge und hohe Frequenz der erreichbaren Spielangebote und die damit verbundenen Effekte von Gewöhnung und Verharmlosung sowie die fehlende soziale Kontrolle, die Anonymität und Isolation des Spielers und den höheren Abstraktionsgrad im Vergleich zur Abgabe eines Tippscheins in der Annahmestelle die Entwicklung von Spielsucht in besonderem Maße begünstigen könne.
Da auch die Werbung der Beklagten gegen den GlüStV verstoße, sei sie zu unterlassen. Da die Klägerin des Weiteren dargelegt habe, dass ihr durch die Glücksspielangebote der Beklagten und die entsprechenden Werbemaßnahmen potentielle Kunden entzogen worden seien, sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch entgangene Spieleinsätze entstanden seien, entsprechend habe die Beklagte außerdem Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. [...]
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn [...]
[...]
(5) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
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